LAG Köln - Urteil vom 09.05.2014
4 Sa 8/14
Normen:
GG Art. 5 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
NZA-RR 2014, 577
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 21.11.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 10183/12

Arbeitnehmereigenschaft beim RundfunkProgrammgestaltende Mitarbeiter als ArbeitnehmerAnsprechpartner für das Thema Medienkritik

LAG Köln, Urteil vom 09.05.2014 - Aktenzeichen 4 Sa 8/14

DRsp Nr. 2014/12664

Arbeitnehmereigenschaft beim Rundfunk Programmgestaltende Mitarbeiter als Arbeitnehmer Ansprechpartner für das Thema Medienkritik

Arbeitsverhältnis oder freie Mitarbeit im Rundfunk

Es ist von Verfassungswegen nicht ausgeschlossen, auch im Rundfunkbereich von den für das Arbeitsrecht allgemein entwickelten Merkmalen abhängiger Arbeit auszugehen. Allerdings muss das durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG geschützte Recht der Rundfunkanstalten, frei von fremder Einflussnahme über die Auswahl, Einstellung und Beschäftigung programmgestaltender Mitarbeiter zu bestimmen, angemessen berücksichtigt werden.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 21.11.2013 - 6 Ca 10183/12 - wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

GG Art. 5 Abs. 1 S. 2;

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob zwischen ihnen ein Arbeitsverhältnis besteht und ob der Kläger einen Abrechnungsanspruch für den Zeitraum vom 01.01.2009 bis zum 20.04.2009 hat.

1. 2. 1. 2.