Die statthafte und auch sonst zulässige sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin ist unbegründet.
Denn das Arbeitsgericht ist sowohl im Ergebnis als auch in der Begründung zu Recht davon ausgegangen, dass vorliegend für das Verfahren 11 Ca 343/07 (Arbeitsgericht Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach -) der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten eröffnet ist.
Zunächst wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Sachverhaltsdarstellung in der angefochtenen Entscheidung (Seite 2 - 4 = Bl. 80 - 82 d. A.) Bezug genommen.
Mit dem Arbeitsgericht ist vorliegend davon auszugehen, dass die Klägerin zumindest als arbeitnehmerähnliche Person anzusehen ist. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen auf Seite 4 bis 6 der angefochtenen Entscheidung (= Bl. 82 - 84 d. A.) zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.
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