I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Eheleute und wurden für das Streitjahr 1994 zur Einkommensteuer zusammen veranlagt. Der Kläger erhielt im Streitjahr einen Bruttoarbeitslohn von 50 655 DM sowie eine Entschädigung von 5 950 DM als Teilausgleich für Lohneinbußen infolge einer betriebsinternen Umsetzung auf einen geringer entlohnten Arbeitsplatz. Die Entschädigungszusage vom 8. Februar 1994 sah für die ab dem 1. August 1994 zu erwartenden Lohneinbußen in Höhe von monatlich ca. 700 DM eine Entschädigung vor, die errechnet wurde aus der Hälfte der monatlichen Einbuße multipliziert mal 17 Beschäftigungsjahre. Die --mit den laufenden Einnahmen zusammenhängenden-- Werbungskosten betrugen 1 777 DM.
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