LAG Düsseldorf - Beschluss vom 06.03.2014
5 TaBV 53/12
Normen:
BetrVG § 1 Abs. 1 S. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Mönchengladbach, vom 25.01.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 6 BV 270/08

Arbeitnehmer mit GeneralvollmachtAufgaben für Bestand und Entwicklung des Unternehmens von BedeutungBankangestellte als leitende AngestellteAuskunft über leitende Angestellte

LAG Düsseldorf, Beschluss vom 06.03.2014 - Aktenzeichen 5 TaBV 53/12

DRsp Nr. 2014/6786

Arbeitnehmer mit Generalvollmacht Aufgaben für Bestand und Entwicklung des Unternehmens von Bedeutung Bankangestellte als leitende Angestellte Auskunft über leitende Angestellte

Einzelfallentscheidungen zur leitenden Angestellteneigenschaft von mehr als 70 Bankangestellten

Leitender Angestellter ist, wer nach Arbeitsvertrag und Stellung im Unternehmen oder im Betrieb regelmäßig sonstige Aufgaben wahrnimmt, die für den Bestand und die Entwicklung des Unternehmens oder eines Betriebes von Bedeutung sind und deren Erfüllung besondere Erfahrungen und Kenntnisse voraussetzt, wenn er dabei entweder die Entscheidungen im Wesentlichen frei von Weisungen trifft oder sie maßgeblich beeinflusst.

Tenor

1)

Auf die Beschwerden des Betriebsrats und der Arbeitgeberin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Mönchengladbach vom 25.01.2012 - 6 BV 270/08 - teilweise abgeändert und wie folgt formuliert:

Es wird festgestellt, dass die nachfolgend genannten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer keine leitenden Angestellten im Sinne des § 5 Abs. 3 und 4 BetrVG sind sondern Arbeitnehmer gemäß § 5 Abs. 1 BetrVG:

L.-I. C.

Q. C.

U. C.

M. C.

S. D.

I.-V. G.

P. G.

I. H.

B. H.

B. H.

H. I.

G. I.

S. K.

B. L.

D. L.

M. L.

H. N.

I.-H. N.

D. N.

C. N.

I. O.

J. O.

H. P.

K. Q.

D. S.

P. S.

K. S.

S. S.

B. T.

B. T.

E. T.

K. W.

N. X.

D. X.

S. X.

U. X.

K. X.

K. X.

U. T.

V. I.

T. M.

E. C.

X. L.

K. M.

T. G.

D. G.

B. U. E.

N. F.

N. T.

2) 3)