1. Der Ausschlusstatbestand des Art. 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2SGB II verstößt gegen höherrangiges Recht, nämlich Art. 18 und 21AEUV bzw. den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 4 VO (EG) Nr. 883/2004.2. Zu unterscheiden ist die europarechtliche Regelung zum Aufenthaltsrecht von Bürgern eines Mitgliedsstaates im Gebiet eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union in der Richtlinie 2004/38/EG von der europarechtlichen Regelung zum Zugang von Bürgern eines Mitgliedsstaats zu den sozialen Sicherungssystemen eines anderen Mitgliedsstaats der Europäischen Union in der VO (EG) Nr. 883/2004. § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2SGB II hat die aufenthaltsrechtliche Regelung des Art. 24 Abs. 2Richtlinie 2004/38/EG in nationales Sozialrecht umgesetzt. Falls es sich - wofür die Entscheidung des EuGH vom 04.06.2009 - C-22/08, C-23/08 spricht - bei Leistungen nach dem SGB II nicht um "Sozialhilfe" i.S.d. Art. 24 Abs. 2Richtlinie 2004/38/EG handelt, mangelt es § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2SGB II an einer europarechtlichen Rechtfertigungsnorm. Für den Fall, dass Leistungen nach dem SGB II "Sozialhilfe" im Sinne der Richtlinie sind, liegt ein Verstoß gegen Art. 4 VO (EG) Nr. 883/2004 vor.
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