LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 23.01.2008
8 Sa 592/07
Normen:
BGB § 123 § 611 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 26.04.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 2248/06

Arbeitgeberseitige Anfechtung des Arbeitsvertrages bei arglistiger Täuschung über Konkurrenztätigkeit

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23.01.2008 - Aktenzeichen 8 Sa 592/07

DRsp Nr. 2008/14650

Arbeitgeberseitige Anfechtung des Arbeitsvertrages bei arglistiger Täuschung über Konkurrenztätigkeit

Erschöpfen sich die dem Arbeitgeber bei Abschluss des Arbeitsvertrages verschwiegenen Handlungen des Arbeitnehmers nicht in der Gründung und Anmeldung einer Vorratsfirma für seinen Sohn und damit in erlaubten Vorbereitungshandlungen für den späteren Betrieb eines Handelsgewerbes sondern erfüllen sie bereits den Tatbestand des Betreibens eines Handelsgewerbes im Marktbereich des Arbeitgebers (werbender Internet-Auftritt und Stellenausschreibung), verletzt der Arbeitnehmer die ihm obliegende Offenbarungspflicht in Bezug auf die Ausübung einer im Zeitpunkt des Vertragsschlusses schon bestehenden oder beabsichtigten Konkurrenztätigkeit und täuscht damit seinen Arbeitgeber.

Normenkette:

BGB § 123 § 611 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer von dem Beklagten erklärten Anfechtung eines Arbeitsvertrages sowie über die Wirksamkeit einer von diesem vorsorglich ausgesprochenen außerordentlichen Kündigung.