Die Parteien streiten im wesentlichen darüber, ob ein Anspruch der Arbeitgeberin auf Rückzahlung eines dem Arbeitnehmer gewährten Darlehens unter die Ausschlussfrist des § 16 des Bundesrahmentarifvertrages für das Baugewerbe fällt.
Der am 21.12.1948 geborene Beklagte war seit dem 01.05.1988 bei der Gemeinschuldnerin, über deren Vermögen am 01.03.1999 das Insolvenzverfahren eröffnet und der Berufungsbeklagte zum Insolvenzverwalter bestellt worden ist, als Estrichleger beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis wurde von der Gemeinschuldnerin mit Schreiben vom 03.05.1996 (Bl. 6 d. A.) fristlos gekündigt. Am 24.04.1997 wurde vor dem Landesarbeitsgericht Niedersachsen (14 Sa 43/97) ein Vergleich abgeschlossen, nach dem das Arbeitsverhältnis zum 08.01.1996 beendet worden ist.
Im Juni 1993 hatte die Gemeinschuldnerin dem Beklagten ein Darlehen in Höhe von 8.000 DM gewährt, das in monatlichen Raten von 373,50 DM zurückgezahlt werden sollte.
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