BayObLG - Beschluß vom 14.08.1997
3 ObOWi 72/97
Normen:
AFG § 150a Abs. 1, Abs. 5 Satz 1, § 230 Abs. 1 Nr. 11 ;
Fundstellen:
BayObLGSt 1997, 116
DB 1997, 2232
MDR 1998, 167
NStZ-RR 1998, 24
NZA-RR 1998, 187
wistra 1997, 355

Arbeitgeberbegriff in Regelungen über Prüfungsrechte der Bundesanstalt für Arbeit

BayObLG, Beschluß vom 14.08.1997 - Aktenzeichen 3 ObOWi 72/97

DRsp Nr. 1997/7400

Arbeitgeberbegriff in Regelungen über Prüfungsrechte der Bundesanstalt für Arbeit

»Der Begriff des Arbeitgebers in AFG § 150 a Abs. 1, Abs. 5 Satz 1, § 230 Abs. 1 Nr. 11 wird nicht im arbeitsrechtlichen Sinn gebraucht, sondern umfaßt alle freiberuflich Tätigen und Inhaber von Betrieben und Unternehmen, für die Arbeitnehmer und/oder Selbständige gegen Entgelt tätig werden, ohne daß es auf die Rechtsform des jeweiligen Beschäftigungsverhältnisses oder dessen praktische Durchführung ankommt.«

Normenkette:

AFG § 150a Abs. 1, Abs. 5 Satz 1, § 230 Abs. 1 Nr. 11 ;

Sachverhalt:

Das Arbeitsamt Passau erließ gegen den Betroffenen am 10.5.1996.einen Bußgeldbescheid, in welchem ihm angelastet wurde, er habe am 1.2.1996 im Rahmen einer Prüfung nach § 150 a AFG die Einsicht in die im Rahmen seines Geschäftsbetriebs vorhandenen Lohnunterlagen verweigert.

Auf seinen Einspruch hin sprach ihn das Amtsgericht Passau am 3.2.1997 von diesem Vorwurf frei.