Anzuwendendes Recht auf eine im Januar 1999 ausgezahlte Entlassungsabfindung bei einer vor 1999 erfolgten Auflösung des Arbeitsverhältnisses; Zur Anwendung von § 34 EStG i.d.F. des (erst später in Kraft getretenen) Steuerentlastungsgesetzes 1999 ff auf eine im Januar 1999 zugeflossene Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes.; Einkommensteuer 1999
FG München, Urteil vom 23.10.2001 - Aktenzeichen 12 K 3588/00
DRsp Nr. 2003/10341
Anzuwendendes Recht auf eine im Januar 1999 ausgezahlte Entlassungsabfindung bei einer vor 1999 erfolgten Auflösung des Arbeitsverhältnisses; Zur Anwendung von § 34EStG i.d.F. des (erst später in Kraft getretenen) Steuerentlastungsgesetzes 1999 ff auf eine im Januar 1999 zugeflossene Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes.; Einkommensteuer 1999
Wurde ein Arbeitsverhältnis gegen eine Abfindung zum 31.12.1998 beendet, so ist bei Auszahlung der Abfindung wegen des Verlustes des Arbeitsplatzes im Januar 1999, und damit vor In-Kraft-Treten des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002, die Freibetragsregelung nach § 3 Nr. 9 EStG in der bis 1998 gültigen Fassung anzuwenden, wogegen der ermäßigte Steuersatz auf den steuerpflichtigen Teil der Abfindung nach der ab 1999 eingeführten Fünftel-Regelung zu berechnen ist (keine Anwendung des bis 1998 gültigen "halben" durchschnittlichen Steuersatzes; kein Verstoß des Gesetzgebers gegen das Rückwirkungsverbot).