BSG - Urteil vom 20.01.2000
B 7 AL 26/99 R
Normen:
SGG § 54 Abs. 1 Abs. 1 S. 2; SchwbG § 13 Abs. 2 S. 1, § 13 Abs. 2 S. 2, § 8 S. 1, § 33 Abs. 1 Nr. 7, § 68 Abs. 1 Nr. 1, § 68 Abs. 2;
Fundstellen:
BSGE 85, 246
NZS 2000, 573
Vorinstanzen:
LSG München - L 9 AL 167/96 - 29.10.1998,
SG München, vom 05.03.1996 - Vorinstanzaktenzeichen S 40 Al 1001/95

Anzeigepflicht des Arbeitgebers Schwerbehindertenrecht, Feststellungsbescheid der Bundesanstalt für Arbeit

BSG, Urteil vom 20.01.2000 - Aktenzeichen B 7 AL 26/99 R

DRsp Nr. 2000/8019

Anzeigepflicht des Arbeitgebers Schwerbehindertenrecht, Feststellungsbescheid der Bundesanstalt für Arbeit

1. Wenn der Arbeitgeber die von ihm geforderte Anzeige über die vorhandenen Arbeitsplätze Schwerbehinderter in tatsächlicher Hinsicht richtig und vollständig erstattet hat, dabei aber eine falsche rechtliche Wertung vornahm, so ist die nicht befugt, einen Feststellungsbescheid und die Zahl der beschäftigten Schwerbehinderten zu erlassen. Er darf ebenfalls dann nicht ergehen, wenn der Arbeitgeber seiner Anzeigepflicht verspätet, aber noch vor Erlaß eines Feststellungsbescheids nachkommt. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGG § 54 Abs. 1 Abs. 1 S. 2; SchwbG § 13 Abs. 2 S. 1, § 13 Abs. 2 S. 2, § 8 S. 1, § 33 Abs. 1 Nr. 7, § 68 Abs. 1 Nr. 1, § 68 Abs. 2;

Gründe:

I

Zwischen den Beteiligten ist die Rechtmäßigkeit eines gemäß § 13 Abs 2 Schwerbehindertengesetz (SchwbG) erlassenen Feststellungsbescheids der beklagten Bundesanstalt für Arbeit für das Kalenderjahr 1993 streitig.