Die Berufung wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitig ist die Feststellung der betrieblichen Voraussetzungen für die Gewährung von Kurzarbeitergeld (Kug) bereits ab Februar 2021 statt ab März 2021.
Die Klägerin zeigte erstmals im April 2020 vor dem Hintergrund der Corona-Pandemie eine geplante Arbeitszeitreduzierung für den Gesamtbetrieb von April bis voraussichtlich Juni 2020 bei der Beklagten an. Die Beklagte stellte mit Bescheid vom 28. April 2020 fest, dass ein erheblicher Arbeitsausfall vorliege und die betrieblichen Voraussetzungen für die Gewährung von Kug erfüllt seien. In dem Bescheid heißt es unter anderem:
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