BSG - Beschluss vom 25.02.2015
B 4 AS 12/15 B
Normen:
SGG § 67;
Vorinstanzen:
LSG Sachsen, vom 11.12.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 7 AS 103/12
SG Chemnitz - S 18 AS 6283/10 u.a.,

Anzeige einer Beschränkung der VertretungsmachtFolgen der Fristversäumnis

BSG, Beschluss vom 25.02.2015 - Aktenzeichen B 4 AS 12/15 B

DRsp Nr. 2015/5069

Anzeige einer Beschränkung der Vertretungsmacht Folgen der Fristversäumnis

Bringt der Prozessbevollmächtigte, der Beschwerde eingelegt hat, gegenüber dem Gericht nicht zum Ausdruck, dass er seine Vertretung auf die Einlegung der Beschwerde beschränkt wissen will, so muss er die gesetzliche Frist für die Begründung der Beschwerde beachten und einhalten; andernfalls treffen die Folgen der Fristversäumnis seinen Mandanten.

Der Antrag der Kläger, ihnen für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 11. Dezember 2014 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten zu bewilligen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im bezeichneten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 67;

Gründe: