OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 15.06.2020
12 B 653/20
Normen:
KiBiz § 3b Abs. 1 S. 1; SGB VIII § 24 Abs. 2 S. 2;
Vorinstanzen:
VG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 19 L 215/20

Anzeige des Betreuungsumfangs von 45 Wochenstunden als maßgeblicher Betreuungsbedarf i.R.e. Anspruchs auf einen Betreuungsplatz für ein Kind

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15.06.2020 - Aktenzeichen 12 B 653/20

DRsp Nr. 2020/16432

Anzeige des Betreuungsumfangs von 45 Wochenstunden als maßgeblicher Betreuungsbedarf i.R.e. Anspruchs auf einen Betreuungsplatz für ein Kind

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens.

Normenkette:

KiBiz § 3b Abs. 1 S. 1; SGB VIII § 24 Abs. 2 S. 2;

Gründe

Die Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet.

Die vom Antragsteller angeführten Gründe, auf deren Überprüfung der beschließende Senat beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), geben keine Veranlassung, den ablehnenden Beschluss des Verwaltungsgerichts zu ändern.