LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 08.10.2015
5 TaBV 13/15
Normen:
BetrVG § 9 S. 1; BetrVG § 19 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 10.12.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 4 BV 15/14

Anzahl der Betriebsratsmitglieder bei Einsatz von studentischen Hilfskräften aufgrund einer RahmenvereinbarungUnwirksame Betriebsratswahl bei fehlerhafter Bestimmung der wahlberechtigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer durch den Wahlvorstand

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 08.10.2015 - Aktenzeichen 5 TaBV 13/15

DRsp Nr. 2016/179

Anzahl der Betriebsratsmitglieder bei Einsatz von studentischen Hilfskräften aufgrund einer Rahmenvereinbarung Unwirksame Betriebsratswahl bei fehlerhafter Bestimmung der wahlberechtigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer durch den Wahlvorstand

1. Nach § 9 Satz 1 BetrVG besteht der Betriebsrat in Betrieben mit in der Regel 5 bis 20 wahlberechtigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aus einer Person und in Betrieben mit in der Regel 21 bis 50 wahlberechtigten Beschäftigten aus drei Mitgliedern; die Betriebsratsgröße knüpft an die Anzahl der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer an, wobei es nicht auf die Belegschaftsstärke an einem bestimmten Stichtag sondern auf die Anzahl der "in der Regel" Beschäftigten ankommt. 2. § 9 BetrVG ist eine wesentliche Vorschrift über das Wahlrecht; wird ein Betriebsrat mit zu hoher Mitgliederzahl gewählt, kann das Wahlergebnis nicht berichtigt werden, so dass eine auf diesem Fehler beruhende Wahl insgesamt unwirksam ist.