A. Die Beteiligten streiten darüber, ob bei der Einsichtnahme des Betriebsrates in die Bruttolohn- und gehaltslisten vom Arbeitgeber beauftragte Personen anwesend sein dürfen.
Der aus fünf Mitgliedern bestehende Betriebsrat (Beteiligter zu 1) hatte verschiedentlich sein Einblicksrecht in die Bruttolohn- und gehaltslisten der Arbeitgeberin (Beteiligte zu 2), die im Betrieb B 121 Mitarbeiter beschäftigt, geltend gemacht. Dieses war ihm auch gewährt worden. Anfang Dezember 1992 begehrte er erneut Einblick in die Listen und verlangte, daß dabei kein Vertreter der Arbeitgeberin anwesend sei. Dies wurde abgelehnt. Die Beteiligte zu 2) war nur zu einer Einsichtnahme während der Anwesenheit von ihr beauftragter Personen bereit.
Der Betriebsrat hat die Ansicht vertreten, es bestehe kein Anwesenheitsrecht des Arbeitgebers bei der Einsicht in die Bruttolohn- und gehaltslisten, da der Arbeitgeber mit seiner Anwesenheit eine Kontrolle ausüben würde.
Der Betriebsrat hat beantragt
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