BAG - Beschluß vom 16.08.1995
7 ABR 63/94
Normen:
BetrVG 1972 § 80 Abs. 2 Satz 2 Hs. 2;
Fundstellen:
AP Nr. 53 zu § 80 BetrVG 1972
AuA 1996, 136
AuA 1996, 252
BAGE 80, 329
BB 1995, 1799
BB 1996, 276
DB 1995, 1771
DB 1996, 430
EzA § 80 BetrVG 1972 Nr. 41
NJW 1996, 1558
NZA 1996, 330
SAE 1996, 337
Vorinstanzen:
I. Arbeitsgericht Beschluß vom 12. Oktober 1993 Bremen - 4 a BV 9/93 - II. Landesarbeitsgericht Beschluß vom 25. Oktober 1994 Bremen - 1 TaBV 27/93 ,

Anwesenheitsrecht bei Einsichtnahme in Bruttolohnlisten

BAG, Beschluß vom 16.08.1995 - Aktenzeichen 7 ABR 63/94

DRsp Nr. 1996/11850

Anwesenheitsrecht bei Einsichtnahme in Bruttolohnlisten

»Bei der Einsichtnahme des Betriebsausschusses bzw. einzelner Betriebsratsmitglieder in die Bruttolohn- und Gehaltslisten dürfen keine Personen anwesend sein, die den Betriebsrat überwachen oder mit seiner Überwachung beauftragt sind.«

Normenkette:

BetrVG 1972 § 80 Abs. 2 Satz 2 Hs. 2;

Gründe:

A. Die Beteiligten streiten darüber, ob bei der Einsichtnahme des Betriebsrates in die Bruttolohn- und gehaltslisten vom Arbeitgeber beauftragte Personen anwesend sein dürfen.

Der aus fünf Mitgliedern bestehende Betriebsrat (Beteiligter zu 1) hatte verschiedentlich sein Einblicksrecht in die Bruttolohn- und gehaltslisten der Arbeitgeberin (Beteiligte zu 2), die im Betrieb B 121 Mitarbeiter beschäftigt, geltend gemacht. Dieses war ihm auch gewährt worden. Anfang Dezember 1992 begehrte er erneut Einblick in die Listen und verlangte, daß dabei kein Vertreter der Arbeitgeberin anwesend sei. Dies wurde abgelehnt. Die Beteiligte zu 2) war nur zu einer Einsichtnahme während der Anwesenheit von ihr beauftragter Personen bereit.

Der Betriebsrat hat die Ansicht vertreten, es bestehe kein Anwesenheitsrecht des Arbeitgebers bei der Einsicht in die Bruttolohn- und gehaltslisten, da der Arbeitgeber mit seiner Anwesenheit eine Kontrolle ausüben würde.

Der Betriebsrat hat beantragt