»1. Die Vorschrift des § 61 Abs. 4 Satz 1 ArbGG gilt nicht für die Verurteilung zur Herausgabe einer Sache (Lohnsteuerkarten, Versicherungskarten).2. Nimmt der Kläger, der ein Urteil nach § 61 Abs. 4 Satz 1 ArbGG erstritten hat, vom Beklagten die ursprünglich geschuldete Leistung nach dem Ablauf der im Urteil bestimmten Frist entgegen, so verzichtet er damit auf die ihm zugesprochene Entschädigung.«