Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 28. Februar 2013 wird zurückgewiesen.
Kosten des Rechtsstreits sind nicht zu erstatten.
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Streitig ist, ob die Ansprüche des klagenden Vereins auf Erstattung von Beiträgen verjährt sind.
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