Die Beteiligten streiten um den Anspruch auf den Krankengeld-Spitzbetrag bei Arbeitsunfähigkeit infolge eines Arbeitsunfalls.
Der Kläger ist selbständig erwerbstätig und freiwilliges Mitglied der beklagten Ersatzkasse. Seine Versicherung umfaßte im Jahre 1991 einen Anspruch auf Krankengeld ab dem 22. Krankheitstag in Höhe von 130 DM täglich. Außerdem ist der Kläger als Unternehmer bei der zuständigen Berufsgenossenschaft (BG) freiwillig unfallversichert; diese Versicherung schloß im Jahre 1991 einen Anspruch auf Verletztengeld in Höhe von 80 DM täglich ein.
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