1. Die Parteien streiten um die Anwendung des Tarifvertrags für Redakteurinnen und Redakteure an Tageszeitungen, die richtige Eingruppierung des Klägers und die tarifgerechte Vergütung.
2. Der Kläger ist in der Bild- und Textberichterstattung im E tätig. Er sucht im Auftrag der Beklagten Festivitäten und sonstige Veranstaltungen auf, um dort Fotoaufnahmen zu machen. Teilweise liefert er auch Textbeiträge bei der Redaktion ab, die für den Lokalteil der KR bestimmt sind. Der zeitliche Umfang seiner Tätigkeit, insbesondere auch soweit sie die Erstellung von Textbeiträgen erfasst, ist zwischen den Parteien streitig. Welche Veranstaltungen zu berücksichtigen sind wird zuvor in Redaktionskonferenzen abgesprochen, an denen der Kläger nicht teilnimmt.
3. Der Kläger ist seit dem 01.04.1974 Mitglied des deutschen Journalistenverbandes, die Beklagte ist Mitglied im Landesverband des Bundesverbandes deutscher Zeitungsverleger e. V.
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