Die Beklagte ist eine Nachfolgegesellschaft der T.. Seit 1992 privatisiert sie land- und forstwirtschaftliche Flächen in den neuen Bundesländern. Sie beschäftigt sowohl Mitarbeiter aus den alten als auch aus den neuen Bundesländern. Der Kläger, der vorher seinen Wohnsitz in den alten Bundesländern hatte, ist auf Grundlage eines schriftlichen Anstellungsvertrages vom 08. März 1994 bei ihr seit dem 01. März 1994 als Angestellter tätig. Auf den Inhalt des Anstellungsvertrages (Bl. 57 bis 60 d.A.) wird Bezug genommen. Der Kläger ist Vater zweier in den Jahren 1995 und 1997 geborener Kinder.
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