Anwendung des § 83a Abs. 4 S. 1 AVG bei nachträglich eingetretener Rechtsänderung, Verfassungsmäßigkeit
BSG, Urteil vom 08.11.1989 - Aktenzeichen 1 RA 5/88
DRsp Nr. 1999/6885
Anwendung des § 83a Abs. 4 S. 1 AVG bei nachträglich eingetretener Rechtsänderung, Verfassungsmäßigkeit
1. Dem Rentenversicherungsträger gestattet § 83a Abs. 4 S. 1 AVG nicht, im Falle nachträglich eingetretener Rechtsänderung den Jahresbetrag der Rente entsprechend dem Halbteilungsgrundsatz nur um die Hälfte der ehezeitbezogenen Rentenanwartschaft zu mindern, die beim Ausgleichspflichtigen zur Zeit des Eintritts seines Versicherungsfalles vorhanden ist.2. § 83a Abs. 4 S. 1 AVG ist verfassungsgemäß. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]