1. Für die Anwendung des § 48SGB X reicht eine Änderung nach Beginn der Bezugszeit nicht aus, vielmehr ist eine Änderung nach Erlaß des Erstbescheides erforderlich.2. Durch einen aufgehobenen ersten Aufhebungsbescheid wird die für die Rücknahme begünstigender Verwaltungsakte mit Wirkung für die Vergangenheit geltende Jahresfrist des § 45 Abs. 4 S. 2 SGB X weder gewahrt noch unterbrochen (Aufgabe von BSG vom 26.8.1987 - 11a RA 30/86 = BSGE 62, 103, 108 und BSG vom 4.2.1988 - 11 RAr 26/87 = BSGE 63, 37, 43). Dabei bezieht sich die für den Fristbeginn erforderliche Kenntnis nicht darauf, daß die Rücknahme eine Ermessensausübung voraussetzt (Abgrenzung zu BVerwG vom 19.12.1984 - GrSen 1/84 = BVerwGE 70, 356 ff.). [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
SGB X § 48, § 45 Abs. 4 S. 1, § 45 Abs. 4 S. 2; BGB § 211 ;
Fundstellen
BSGE 65, 221
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