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Der Rechtsstreit betrifft die Erstattung von Arbeitslosengeld (Alg) und Beiträgen zur Sozialversicherung gemäß §
Der am 18. Januar 1938 geborene K. H. (H) war seit September 1974 bei der Klägerin als Angestellter (zuletzt Bauaufseher) beschäftigt. Nach tarifvertraglicher Regelung war die ordentliche Kündigung ausgeschlossen. H schied auf Grund eines am 9. Februar 1996 geschlossenen Aufhebungsvertrages zum 31. März 1996 gegen Zahlung einer Abfindung von 20.120,79 DM aus.
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