BSG - Urteil vom 30.10.2014
B 5 RS 3/14 R
Normen:
AAÜG § 6; AAÜG § 8; AAÜG § 8 Abs. 3 S. 2; SGB X § 44; AAÜG § 5;
Vorinstanzen:
LSG Sachsen, vom 02.12.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 4 RS 357/11
SG Chemnitz, vom 03.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 15 RS 1378/09

Anwendung bundesrechtlicher MaßstabsnormenVerpflegungsgelder und Reinigungszuschüsse nach DDR-RechtHöchstwertfestsetzung von Arbeitsentgelten während der Zugehörigkeit zum Sonderversorgungssystem der Angehörigen der Zollverwaltung der DDRSteuerrechtliche Qualifizierung von Zahlungen als Einkommen

BSG, Urteil vom 30.10.2014 - Aktenzeichen B 5 RS 3/14 R

DRsp Nr. 2015/5072

Anwendung bundesrechtlicher Maßstabsnormen Verpflegungsgelder und Reinigungszuschüsse nach DDR-Recht Höchstwertfestsetzung von Arbeitsentgelten während der Zugehörigkeit zum Sonderversorgungssystem der Angehörigen der Zollverwaltung der DDR Steuerrechtliche Qualifizierung von Zahlungen als Einkommen

1. Die Anwendung bundesrechtlicher Maßstabsnormen erfordert die vollumfängliche Ermittlung und Feststellung des einschlägigen Sachverhalts durch die Tatsachengerichte. 2. Hierzu gehört neben der Feststellung der Zahlungsmodalitäten im Einzelnen auch die Feststellung und exakte zeitliche Zuordnung desjenigen DDR-Rechts, aus dem sich der Sinn der Verpflegungsgelder und Reinigungszuschüsse ergibt. 3. Dessen abstrakt-generelle Regelungen dienen insofern - nicht anders als bei der Bestimmung von Zeiten der Zugehörigkeit nach § 5 AAÜG als "generelle Anknüpfungstatsachen". 4. Insbesondere kommt steuerrechtlich eine Bestätigung der abschließenden Qualifizierung von Zahlungen als Einkommen durch die Berufungsgerichte erst dann in Betracht, wenn abschließend feststeht, dass sich diese nicht als notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzungen darstellen und auch kein Tatbestand der Steuerfreiheit im bundesdeutschen Recht erfüllt ist. 5. § 44 SGB X ist auch im Rahmen des AAÜG anwendbar.