1. Die Kostengrundentscheidung beruht für alle drei Rechtszüge auf § 193 Abs 1 und 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in der bis zum 1. Januar 2002 geltenden und hier noch anzuwendenden Fassung (vgl BSG SozR 3-2500 § 116 Nr 24 S 115 ff).
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