ArbG Dortmund, vom 17.02.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 152/04
Anwendbarkeit von Tarifnormen bei wechselnder Organisationsform im kommunalen Dienstleistungsbereich - keine Gesamtzusage bei fehlendem ausdrücklichen Angebot - Informationspflicht des Arbeitnehmers bei Entscheidung über Arbeitsplatzalternativen
LAG Hamm, Urteil vom 17.12.2004 - Aktenzeichen 10 Sa 1161/04
DRsp Nr. 2005/5445
Anwendbarkeit von Tarifnormen bei wechselnder Organisationsform im kommunalen Dienstleistungsbereich - keine Gesamtzusage bei fehlendem ausdrücklichen Angebot - Informationspflicht des Arbeitnehmers bei Entscheidung über Arbeitsplatzalternativen
1. Die Anwendbarkeit bestimmter tariflicher Bestimmungen kann sich grundsätzlich aus einer beiderseitigen Tarifbindung nach § 3 Abs. 1TVG, aus einer Allgemeinverbindlichkeitserklärung nach § 5TVG oder aus einer vertraglichen Vereinbarung über die Anwendung tariflicher Bestimmungen auf das Arbeitsverhältnis der Arbeitsvertragsparteien ergeben.2. Eine Gesamtzusage ist die an alle Arbeitnehmer oder einen nach abstrakten Merkmalen bestimmten Teil von ihnen in allgemeiner Form gerichtete ausdrückliche Erklärung des Arbeitgebers, zusätzliche Leistungen erbringen zu wollen; eine ausdrückliche Annahmeerklärung des in der Gesamtzusage enthaltenen Angebots wird nicht erwartet und ihrer bedarf es auch nicht, denn das in der Gesamtzusage liegende Angebot wird über § 151BGB ergänzender Inhalt des Arbeitsvertrages.
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