SGB V § 85 Abs. 3a S. 6 § 85 Abs. 4 S. 3 § 85 Abs. 4a S. 3 ; SGG § 86 Abs. 1 § 96 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BSGE 77, 279
NJW 1997, 1662
SozR 3-2500 § 85 Nr. 10
Vorinstanzen:
SG Hannover, vom 14.09.1994
Anwendbarkeit von § 96 SGG auf Folgebescheide in vertragsärztlichen Honorarstreitigkeiten, Förderung des ambulanten Operierens bei der Honorarverteilung
BSG, Urteil vom 07.02.1996 - Aktenzeichen 6 RKa 61/94
DRsp Nr. 1996/30231
Anwendbarkeit von § 96SGG auf Folgebescheide in vertragsärztlichen Honorarstreitigkeiten, Förderung des ambulanten Operierens bei der Honorarverteilung
1. Für die Anwendung von § 96SGG auf Folgebescheide in vertragsärztlichen Honorarstreitigkeiten ist dann kein Raum, wenn zwar die Rechtsgrundlagen der Honorarbescheide und die umstrittenen Rechtsfragen übereinstimmen, aber die rechtlich erheblichen Sachverhaltsumstände und Tatsachengrundlagen in den verschiedenen Abrechnungszeiträumen nicht oder nur teilweise deckungsgleich sind.2. Bei der Honorarverteilung durften die gesetzlichen Maßnahmen zur Förderung des ambulanten Operierens in der Weise umgesetzt werden, daß Operations- und Anästhesieleistungen aus einem gesonderten Honorartopf vergütet wurden. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
SGB V § 85 Abs. 3a S. 6 § 85 Abs. 4 S. 3 § 85 Abs. 4a S. 3 ; SGG § 86 Abs. 1 § 96 Abs. 1 ;
Gründe:
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