VGH Bayern - Urteil vom 22.01.2013
12 BV 12.2585
Normen:
SGB VIII § 86 Abs. 5 S. 2;
Vorinstanzen:
VG Regensburg, vom 25.10.2012 - Vorinstanzaktenzeichen RN 7 K 12.1309

Anwendbarkeit von § 86 Abs. 5 S. 2 SGB VIII bei Begründung verschiedener gewöhnlicher Aufenthalte vor oder bei Beginn der Leistung durch gemeinsam sorgeberechtigte Elternteile eines Kindes bzw. Jugendlichen

VGH Bayern, Urteil vom 22.01.2013 - Aktenzeichen 12 BV 12.2585

DRsp Nr. 2013/2774

Anwendbarkeit von § 86 Abs. 5 S. 2 SGB VIII bei Begründung verschiedener gewöhnlicher Aufenthalte vor oder bei Beginn der Leistung durch gemeinsam sorgeberechtigte Elternteile eines Kindes bzw. Jugendlichen

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist § 86 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII auch dann anzuwenden, wenn die Elternteile eines Kindes bzw. Jugendlichen, für das bzw. den sie gemeinsam personensorgeberechtigt sind, schon vor oder bei Beginn der Leistung verschiedene gewöhnliche Aufenthalte begründet haben (vgl. zuletzt BVerwG, Urteil vom 19.10.2011 - 5 C 25/10 -, NVwZ 2012, 111 [113] RdNr. 35 m.w.N.).

Tenor

I.

Die Berufung wird zurückgewiesen.

II.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VIII § 86 Abs. 5 S. 2;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Übernahme des Hilfefalles F****** M****** sowie über die Erstattung von Kosten, die dem Kläger vom 1. Juni 2011 bis zur Fallübernahme entstehen.

1.