I. Die Beteiligten streiten wegen der Höhe der Regelaltersrente der Klägerin. Umstritten ist insbesondere, ob im Zugunstenverfahren (vgl § 44 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch, SGB X) eine Ersatzzeit nach dem zum Zeitpunkt der Rentenantragstellung (4. Mai 1993) geltenden Recht bis zum 5. Dezember 1973 oder nach dem am 1. Juli 1993 in Kraft getretenen § 250 Abs 2 Nr 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) nur bis zum 31. Dezember 1956 anzurechnen ist.
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