Der Kläger macht noch die Rechtsunwirksamkeit einer ordentlichen Arbeitgeberkündigung der Beklagten geltend.
Der am 00.00.1948 geborene, verheiratete, Kläger war auf der Grundlage des Arbeitsvertrages vom 29.12.2003 (Anl. K1, Bl. 5 bis 9 d. A.) seit 01.02.2004 als Außendienstmitarbeiter bei der Beklagten, die Stammzellen aus Nabelschnurblut herstellt, mit einer Vergütung von 5.200,-- EUR brutto/Monat (67.600,-- EUR brutto/Jahr) beschäftigt. Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 14.01.2005 (Anl. K6, Bl. 10 d. A.), ihm zugegangen am 15.01.2005, fristgerecht zum 15.02.2005 mit der Begründung, dass der Bereich/die Abteilung Außendienst geschlossen werde, wobei sie zunächst primär darauf abhebt, dass das
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