ArbG Berlin - Urteil vom 06.09.2000
31 Ca 6027/00
Normen:
BGB § 781 ; HWiG § 1 ;
Fundstellen:
ARST 2001, 41
AuR 2001, 75

Anwendbarkeit des Haustürwiderrufsgesetzes im Arbeitsverhältnis

ArbG Berlin, Urteil vom 06.09.2000 - Aktenzeichen 31 Ca 6027/00

DRsp Nr. 2000/10320

Anwendbarkeit des Haustürwiderrufsgesetzes im Arbeitsverhältnis

»Ein vom Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber am Arbeitsplatz abgegebenes Schuldanerkenntnis, wonach er aus Gehaltsüberzahlung dem Arbeitgeber einen Geldbetrag schuldet, kann nach dem Haustürwiderrufsgesetz widerrufbar sein.«

Normenkette:

BGB § 781 ; HWiG § 1 ;

Tatbestand

Der 55-jährige Kläger stand oder steht als angestellter Fahrerbetreuer mit Vertrag vom 05.03.1999 seit dem 01.03.1999 in einem Arbeitsverhältnis zu der Beklagten, die einen Kurierdienst zur Vermittlung von Botenfahrten vertreibt. Mit der am 25.02.2000 bei Gericht eingegangenen Klage und Klageerweiterungen nimmt der Kläger die Beklagte auf Vergütungsdifferenz für den Abrechnungszeitraum Januar bis März 2000 in Anspruch.

Die Beklagte hatte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 20.01.2000, dem Kläger am gleichen Tage im Betrieb ausgehändigt, zum 31.03.2000 gekündigt. Hierzu schwebt zwischen den Parteien beim Arbeitsgericht Berlin ein Kündigungsschutzverfahren zum Aktenzeichen 21 Ca 12195/00. Der Kläger bezog eine Monatsvergütung in Höhe von 3.500,00 DM brutto. Zusätzlich stand dem Kläger zur Privatnutzung ein Betriebs-PKW zur Verfügung. Für diesen Sachbezug wurde vergütungsmäßig zusätzlich ein Betrag von 270,00 DM brutto monatlich (1 %-Regel) angesetzt.