LAG Düsseldorf, vom 18.12.1974 - Vorinstanzaktenzeichen 12 TaBV 71/74
Anwendbarkeit des BetrVG auf Kirchliche Organisationen
BAG, Beschluss vom 21.11.1975 - Aktenzeichen 1 ABR 12/75
DRsp Nr. 2002/14720
Anwendbarkeit des BetrVG auf Kirchliche Organisationen
1. Der Marburger Bund (Verband der angestellten und beamteten Ärzte Deutschlands) ist eine i.S. von § 17 Abs. 3BetrVG antragsberechtigte Gewerkschaft, wenn sie im Betrieb vertreten ist.2. Die Antragsberechtigung ist eine Verfahrensvoraussetzung des Beschlussverfahrens.3. Eine Stiftung des privaten Rechts ist nur dann eine karitative Einrichtung einer Religionsgemeinschaft i.S. von § 118 Abs. 2BetrVG, wenn die Religionsgemeinschaft einen entscheidenden Einfluss auf die Verwaltung der Stiftung hat.4. Gehören von insgesamt sieben Mitgliedern des Stiftungskuratoriums nur zwei der Amtskirche an, so hat die Religionsgemeinschaft noch keinen entscheidenden Einfluss auf die Verwaltung der Stiftung.
Normenkette:
BetrVG § 17 Abs. 3 § 118 Abs. 2 ; TVG § 2 ;
Hinweise:
Hinweise:
Anmerkungen:
Das vollständige Dokument können Sie nur als Abonnent von "Praxishandbuch Sozialrecht" abrufen.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.