LAG Düsseldorf, vom 18.12.1974 - Vorinstanzaktenzeichen 12 TaBV 71/74
BAG, vom 14.11.1975 - Vorinstanzaktenzeichen 1 ABR 12/75
Anwendbarkeit des BetrVG auf Kirchliche Organisationen
BVerfG, Beschluß vom 11.10.1977 - Aktenzeichen 2 BvR 209/76
DRsp Nr. 1996/6917
Anwendbarkeit des BetrVG auf Kirchliche Organisationen
»1. Nach Art. 140GG in Verbindung mit Art. 137 Abs. 3 WRV sind nicht nur die organisierte Kirche und die rechtliche selbständigen Teile dieser Organisation, sondern alle der Kirche in bestimmter Weise zugeordneten Einrichtungen ohne Rücksicht auf ihre Rechtsform Objekte, bei deren Ordnung und Verwaltung die Kirche grundsätzlich frei ist, wenn sie nach kirchlichem Selbstverständnis ihrem Zweck oder ihrer Aufgabe entsprechend berufen sind, ein Stück Auftrag der Kirche in dieser Welt wahrzunehmen und zu erfüllen.2. Das Betriebsverfassungsgesetz selbst erweist sich, indem es zugunsten der Religionsgemeinschaften und ihrer karitativen und erzieherischen Einrichtungen unbeschadet deren Rechtsform in § 118 Abs. 2 einen ausdrücklichen Vorbehalt macht, nicht als ein für alle geltendes Gesetz. Es nimmt vielmehr mit diesem Vorbehalt auf das verfassungsrechtlich Gebotene Rücksicht.«