Die Parteien streiten um die Nachzahlung eines Preisnachlasses für Werksangehörige.
Die Klägerin ist Automobilherstellerin. Der Beklagte war seit 1960 bei der Klägerin zunächst als Produktionsarbeiter im Werk W. und seit 1971 als Waldarbeiter auf einem Versuchsgelände in Werksnähe beschäftigt. Sein Bruttomonatslohn betrug zuletzt 3.955 DM.
Am 2. Januar 1989 bestellte der Beklagte auf dem von der Klägerin dafür vorgesehenen Antragsformular einen Jahreswagen zum Vorzugspreis für Werksangehörige. Auf der Rückseite des Bestellformulares sind die "Verkaufs- und Lieferbedingungen" abgedruckt. Darin heißt es u.a.:
"I.
Grundsätze für den Verkauf von Automobilen an Firmenangehörige
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