BAG - Urteil vom 26.05.1993
5 AZR 219/92
Normen:
AGBG § 23 Abs. 1, § 9 Abs. 1; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 9, Nr. 10;
Fundstellen:
AP Nr. 3 zu § 23 AGB-Gesetz
AuA 1994, 191
BAGE 73, 178
BB 1993, 1659
BB 1994, 281
DB 1993, 1779
DRsp I(120)202a-b
EzA § 9 AGB-Gesetz Nr. 1
MDR 1994, 178
NJW 1994, 213
NZA 1993, 1029
SAE 1994, 45
ZIP 1993, 1251
Vorinstanzen:
LAG Niedersachsen, vom 14.01.1992 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 524/91
ArbG Braunschweig, vom 04.02.1991 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 702/89

Anwendbarkeit des AGB-Gesetzes auf Kaufverträge mit Arbeitnehmern; Transparenzgebot

BAG, Urteil vom 26.05.1993 - Aktenzeichen 5 AZR 219/92

DRsp Nr. 1993/3294

Anwendbarkeit des AGB-Gesetzes auf Kaufverträge mit Arbeitnehmern; Transparenzgebot

»1. Das AGB-Gesetz ist auf Kaufverträge mit Arbeitnehmern anwendbar. 2. Die in Allgemeinen Geschäftsbedingungen über den Verkauf von Autos an Werksangehörige enthaltene Klausel, die den Arbeitnehmer zur Zahlung des ihm eingeräumten Preisnachlasses verpflichtet, wenn er binnen eines Jahres nach Auslieferung fristlos entlassen wird, ist wegen Verstoßes gegen das Transparenzverbot (§ 9 Abs. 1 AGBG) unwirksam, wenn die Höhe des Preisnachlasses im Vertrag nicht angegeben ist.«

Normenkette:

AGBG § 23 Abs. 1, § 9 Abs. 1; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 9, Nr. 10;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Nachzahlung eines Preisnachlasses für Werksangehörige.

Die Klägerin ist Automobilherstellerin. Der Beklagte war seit 1960 bei der Klägerin zunächst als Produktionsarbeiter im Werk W. und seit 1971 als Waldarbeiter auf einem Versuchsgelände in Werksnähe beschäftigt. Sein Bruttomonatslohn betrug zuletzt 3.955 DM.

Am 2. Januar 1989 bestellte der Beklagte auf dem von der Klägerin dafür vorgesehenen Antragsformular einen Jahreswagen zum Vorzugspreis für Werksangehörige. Auf der Rückseite des Bestellformulares sind die "Verkaufs- und Lieferbedingungen" abgedruckt. Darin heißt es u.a.:

"I.

Grundsätze für den Verkauf von Automobilen an Firmenangehörige