I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt (Oder) vom 13. Mai 2020-
II. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten darüber, ob die Vergütung des Klägers nach der Entgeltgruppe E 10
Der im Jahre 1975 geborene Kläger ist staatlich anerkannter Erzieher und hat in der Zeit von Juli 1999 bis August 2015 in diesem Beruf gearbeitet. Vom 01.09.2015 bis 30.11.2015 war er als Familienhelfer tätig.
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