Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Osnabrück - Einzelrichter der 4. Kammer - vom 4. Januar 2024 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Die zulässige Beschwerde der Klägerin gegen die Ablehnung ihres Antrages auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung des erstinstanzlichen Klageverfahrens, in dem sie sich gegen die Einstellung von Unterhaltsvorschussleistungen mit Bescheid des Beklagten vom 14. Oktober 2022 wendet, ist nicht begründet.
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