LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 16.08.2012
L 4 R 537/10 B
Normen:
SGG § 192 Abs. 4;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 25.05.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 7 R 3210/09

Anwendbarkeit der Regelung zur Auferlegung von Gutachterkosten im sozialgerichtlichen Verfahren auf vor dem 1.4.2008 abgeschlossene Verwaltungsverfahren

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16.08.2012 - Aktenzeichen L 4 R 537/10 B

DRsp Nr. 2012/18343

Anwendbarkeit der Regelung zur Auferlegung von Gutachterkosten im sozialgerichtlichen Verfahren auf vor dem 1.4.2008 abgeschlossene Verwaltungsverfahren

§ 192 Abs. 4 SGG ist nicht auf Streitsachen anzuwenden, bei denen das Verwaltungsverfahren vor dem 1. April 2008 abgeschlossen wurde.

§ 192 Abs. 4 SGG ist nicht auf Streitsachen anzuwenden, bei denen das Verwaltungsverfahren vor dem 1.4.2008 abgeschlossen wurde. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Auf die Beschwerde der Beklagten wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 25. Mai 2010 aufgehoben.

Der Beschwerdegegner trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

SGG § 192 Abs. 4;

Gründe:

Die am 15. Juni 2010 eingegangene Beschwerde der beklagten Rentenversicherung gegen die Auferlegung von Gutachter- und Dolmetscherkosten durch den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 25. Mai 2010 ist zulässig und begründet.