Auf die Beschwerde der Beklagten wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 25. Mai 2010 aufgehoben.
Der Beschwerdegegner trägt die Kosten des Verfahrens.
Die am 15. Juni 2010 eingegangene Beschwerde der beklagten Rentenversicherung gegen die Auferlegung von Gutachter- und Dolmetscherkosten durch den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 25. Mai 2010 ist zulässig und begründet.
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