SGB XI § 16 § 17 Abs. 1 S. 3 § 17 Abs. 2 S. 2 § 36 Abs. 4 S. 1 § 43 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BSGE 89, 44
NJW 2002, 1366
NZS 2002, 429
Vorinstanzen:
LSG Stuttgart - L 4 P 4483/99 - 16.02.2001,
SG Ulm, vom 22.09.1999 - Vorinstanzaktenzeichen S 1 P 838/99
Anwendbarkeit der Härtefall-Richtlinien in der Pflegeversicherung, Ermessen der Pflegekasse
BSG, Urteil vom 30.10.2001 - Aktenzeichen B 3 P 2/01 R
DRsp Nr. 2002/6455
Anwendbarkeit der Härtefall-Richtlinien in der Pflegeversicherung, Ermessen der Pflegekasse
1. Die Härtefall-Richtlinien der Spitzenverbände der Pflegekassen idF vom 3.7.1996 sind neu zu fassen, bleiben vorerst aber weiter anwendbar, da sie der gesetzlichen Vorgabe nicht gerecht, werden die Quoten von 3% im häuslichen Bereich und 5% im stationären Bereich auszuschöpfen.2. Bei der Entscheidung über den Antrag auf Anerkennung als Härtefall steht der Pflegekasse kein Ermessen zu. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
SGB XI § 16 § 17 Abs. 1 S. 3 § 17 Abs. 2 S. 2 § 36 Abs. 4 S. 1 § 43 Abs. 3 ;
Gründe:
I
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger als Härtefall gemäß § 36 Abs 4 Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) einzustufen ist und daher weitere häusliche Pflegesachleistungen bis zu einem Gesamtwert von 3.750 DM monatlich zu erbringen sind.
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