BAG - Urteil vom 25.02.2009
7 AZR 942/07
Normen:
ArbGG § 101 Abs. 2; ArbGG § 102 Abs. 1; NV Bühne § 1; NV Bühne § 53; BSchGO § 1;
Fundstellen:
AP BGB § 611 Bühnenengagementsvertrag Nr. 60
Vorinstanzen:
LAG Berlin-Brandenburg, vom 27.09.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 14 Sa 943/07
ArbG Cottbus, vom 09.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 284/06

Anwendbarkeit der BSchGO auf Bühnenkünstler [hier: Theaterplastiker]

BAG, Urteil vom 25.02.2009 - Aktenzeichen 7 AZR 942/07

DRsp Nr. 2009/14062

Anwendbarkeit der BSchGO auf Bühnenkünstler [hier: Theaterplastiker]

1. § 53 NV Bühne enthält eine den Anforderungen des § 101 Abs. 2 Satz 1 ArbGG genügende, die Arbeitsgerichtsbarkeit ausschließende Schiedsvereinbarung. Danach sind für alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten zwischen den Arbeitsvertragsparteien unter Ausschluss der Arbeitsgerichtsbarkeit ausschließlich die von den Tarifvertragsparteien nach Maßgabe der vereinbarten Bühnenschiedsgerichtsordnung eingesetzten Schiedsgerichte zuständig. 2. Nach § 1 BSchGO entscheiden über bürgerliche Rechtsstreitigkeiten i.S.d. § 2 ArbGG zwischen Theaterveranstaltern und Bühnenmitgliedern unter Ausschluss der Arbeitsgerichtsbarkeit ständige Schiedsgerichte. Bühnenmitglieder in diesem Sinne sind nach § 1 Abs. 2 BSchGO die auf NV Bühne beschäftigten Mitglieder. Der persönliche Geltungsbereich des NV Bühne umfasst überwiegend Bühnenkünstler.

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 27. September 2007 - 14 Sa 943/07 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

ArbGG § 101 Abs. 2; ArbGG § 102 Abs. 1; NV Bühne § 1; NV Bühne § 53; BSchGO § 1;

Tatbestand: