Mit Urteil vom 9.10.2007 hat das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg (LSG) einen Anspruch der Klägerin auf Gewährung einer höheren Einmalzahlung sowie einer monatlichen Rente nach dem Gesetz über die Hilfe für durch Anti-D-Immunprophylaxe mit dem Hepatitis-C-Virus infizierte Personen (Anti-D-Hilfegesetz - AntiDHG) verneint.
Gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG hat die Klägerin beim Bundessozialgericht (BSG) Beschwerde eingelegt. Sie macht grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend.
Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist unbegründet. Soweit die Klägerin eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache iS des § 160 Abs 2 Nr 1 SGG ordnungsgemäß dargetan hat (vgl § 160a Abs 2 Satz 3 SGG), ist diese nicht gegeben.
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