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Die 1951 geborene Klägerin war von Februar 1978 bis zum 31. Oktober 1997 beschäftigt, seit 1983 betrug die wöchentliche Arbeitszeit nur noch 12 Stunden. Von März bis Oktober 1997 erzielte sie insgesamt 7.980 DM, die Monatsentgelte lagen zwischen 912 DM und 1.064 DM. Ab 1. April 1997 wurden Beiträge zur Beklagten entrichtet.
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