BSG - Beschluss vom 07.08.2019
B 5 R 188/19 B
Normen:
SGG § 73 Abs. 4;
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 30.04.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 1/12 R 57/17
SG Bremen, vom 07.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 14 R 233/13

Anwaltszwang vor dem BSG

BSG, Beschluss vom 07.08.2019 - Aktenzeichen B 5 R 188/19 B

DRsp Nr. 2019/13260

Anwaltszwang vor dem BSG

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 30. April 2019 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 73 Abs. 4;

Gründe:

Die Klägerin hat sich mit einem von ihr selbst unterzeichneten, am 24.7.2019 beim BSG eingegangenen Schreiben vom 22.7.2019 gegen das ihren damaligen Prozessbevollmächtigten am 27.6.2019 zugestellte Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 30.4.2019 gewandt und Beschwerde eingelegt.

Die Beschwerde der Klägerin ist unzulässig, weil sie nicht formgerecht eingelegt worden ist. Die Klägerin konnte, worauf sie in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils ausdrücklich hingewiesen worden ist, die Beschwerde wirksam nur durch zugelassene Prozessbevollmächtigte (§ 73 Abs 4 SGG) innerhalb der einmonatigen Beschwerdefrist einlegen lassen (§ 160a Abs 1 S 2 SGG). Diese ist am 29.7.2019 abgelaufen.

Die nicht formgerecht eingelegte Beschwerde ist somit ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG).

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.

Vorinstanz: LSG Niedersachsen-Bremen, vom 30.04.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 1/12 R 57/17