Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 3. April 2019 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Die Klägerin hat sich mit einem von ihr selbst verfassten und unterzeichneten Schreiben vom 23.4.2019, hier nach Weiterleitung durch das LSG eingegangen am 13.5.2019 (Eingang beim LSG am 3.5.2019), gegen das Urteil des LSG Rheinland-Pfalz vom 3.4.2019 (zugestellt am 23.4.2019) gewandt und sinngemäß Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der Entscheidung des LSG eingelegt.
Das Rechtsmittel ist durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 S 2 und 3 SGG). Es entspricht nicht der gesetzlichen Form.
Die Klägerin kann, worauf sie in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils hingewiesen worden ist, die Beschwerde wirksam nur durch vor dem
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|