BSG - Beschluss vom 09.08.2019
B 3 P 10/19 B
Normen:
SGG § 73 Abs. 4;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 28.06.2019 - Vorinstanzaktenzeichen L 4 P 3908/18
SG Karlsruhe, vom 16.10.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 13 P 1204/18

Anwaltszwang vor dem BSG

BSG, Beschluss vom 09.08.2019 - Aktenzeichen B 3 P 10/19 B

DRsp Nr. 2019/13126

Anwaltszwang vor dem BSG

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 28. Juni 2019 Prozesskostenhilfe zu gewähren und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 28. Juni 2019 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 73 Abs. 4;

Gründe:

I

Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision in dem ihm am 29.6.2019 zugestellten Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 28.6.2019 mit einem vom ihm selbst unterzeichneten Schreiben vom 10.7.2019 ua Beschwerde eingelegt und gleichzeitig die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für das Beschwerdeverfahren unter Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt.

II