Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 15. Mai 2019 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision im vorgenannten Urteil des LSG vom 15.5.2019 mit einem am 21.6.2019 beim
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