Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Leipzig vom 14. August 2012 wird zurückgewiesen.
Streitig ist die Höhe der Vergütung des im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Beschwerdeführers.
Der Beschwerdeführer vertrat in einem Eilverfahren aus dem Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende (S 5 AS 3662/08 ER) den (damaligen) Antragsteller vor dem Sozialgericht Leipzig (
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