ArbG Ulm, vom 18.05.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 74/15
Anwaltsvergütung bei Prozesskostenhilfeantrag für Vergleichsmehrwert und Mitwirkung des Gerichts am Zustandekommen des Mehrvergleichs
LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 27.04.2016 - Aktenzeichen 5 Ta 118/15
DRsp Nr. 2016/8758
Anwaltsvergütung bei Prozesskostenhilfeantrag für Vergleichsmehrwert und Mitwirkung des Gerichts am Zustandekommen des Mehrvergleichs
1. Die Einigungsgebühr für den Vergleichsmehrwert beträgt auch dann gemäß Nr. 1000 VV RVG 1,5, wenn Prozesskostenhilfe für den Vergleichsmehrwert beantragt ist und das Gericht über die bloße Protokollierung hinaus am Zustandekommen des Mehrvergleichs mitgewirkt hat (Anschluss an LAG Düsseldorf 25. September 2014 - 5 Sa 273/14 - und 13. Oktober 2014 - 13 Ta 342/14 unter Aufgabe der bisher entgegenstehenden Rechtsprechung der erkennenden Kammer <7. September 2010 - 5 Ta 132/10 - jeweils [...]>)2. In diesem Fall kann der beigeordnete Rechtsanwalt auch die Erstattung einer 0,8-fachen Differenzverfahrensgebühr und einer 1,2-fachen Terminsgebühr aus dem Vergleichsmehrwert gegenüber der Staatskasse verlangen (wie OLG Koblenz 10. September 2015 - 9 WF 931/15 - und gegen LAG Hamm 16. September 2015 - 6 Ta 419/15 - jeweils [...]).
Tenor
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