Tatbestand:
Der Kläger hat den beklagten Rechtsanwalt auf Schadensersatz in Anspruch genommen, nachdem seine Kündigungsschutzklage wegen Versäumung der Frist des § 4 S. 1 KSchG abgewiesen worden ist. Der Kläger, der nach seinem Vortrag damals an einer Alkoholerkrankung litt, hatte dem Beklagten mitgeteilt, daß das Kündigungsschreiben in einem freigestempelten Briefumschlag in seinem Briefkasten lag, und der Beklagte hatte daraus geschlossen, daß es mit der Post gesandt worden ist und dem Kläger frühestens einen Tag nach der Aufgabe zugegangen sein kann. Das Arbeitsgericht hatte es für erwiesen erachtet, daß die Kündigung durch einen Boten gebracht worden und dem Kläger einen Tag früher zugegangen ist, als der Beklagte angenommen hatte.