Die zulässige sofortige Beschwerde (§§
Es ist äußerst streitig, ob, wenn in einem Berufungsverfahren nicht anhängige Ansprüche mitverglichen werden, nach diesem Wert für den Anwalt lediglich die 15/10-Gebühr des § 23 Abs. 1 Satz 1 BRAGO entsteht oder ob diese Gebühr nach § 11 Abs. 1 Satz 4 BRAGO um 3/10 (auf 19,5/10) zu erhöhen ist (siehe einerseits OLG Stuttgart JurBüro 1998,
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