LAG Chemnitz - Beschluss vom 18.10.2016
4 Ta 49/16 (3)
Normen:
RVG -VV Nr. 1000; RVG -VV Nr. 1003; RVG § 49; RVG § 55;
Vorinstanzen:
ArbG Bautzen, vom 20.01.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 3243/15

Anwaltsgebühren bei Beantragung der Prozesskostenhilfe für einen Mehrvergleich

LAG Chemnitz, Beschluss vom 18.10.2016 - Aktenzeichen 4 Ta 49/16 (3)

DRsp Nr. 2017/6863

Anwaltsgebühren bei Beantragung der Prozesskostenhilfe für einen Mehrvergleich

Die Reduzierung der Einigungsgebühr auf 1,0 gemäß Nr. 1003 RVG -VV gilt auch, wenn ein Verfahren über die Prozesskostenhilfe anhängig ist, soweit nicht lediglich Prozesskostenhilfe für die gerichtliche Protokollierung eines Vergleichs beantragt wird. Daher reduziert sich bezogen auf die nicht rechtshängigen Gegenstände des Vergleichs die Einigungsgebühr auf 1,0 (entgegen LAG Düsseldorf - 13 Ta 342/14 - 13.10.2014).

Die Beschwerde der der Klägerin beigeordneten Rechtsanwälte ... GbR gegen die Vergütungsfestsetzung des Arbeitsgerichts Bautzen vom 20.01.2016 - 3 Ca 3243/15 - wird

z u r ü c k g e w i e s e n .

Der Wert des Beschwerdegegenstands wird auf 249,90 € festgesetzt.

Normenkette:

RVG -VV Nr. 1000; RVG -VV Nr. 1003; RVG § 49; RVG § 55;

Gründe:

I.